Genehmigungen

Dieses Kapitel bietet einen kurzen Überblick über erforderliche Genehmigungen baulicher und technischer Anlagen sowie eine Auflistung genehmigungsfreier Vorhaben und weitere wichtige Hinweise.
Inhaltsverzeichnis:
- Bauantrag und Baugenehmigung
- Genehmigungsfreie Bauvorhaben
- Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
- Denkmalschutz
- Sonstige Genehmigungen und Pflichten
Bauantrag und Baugenehmigung
Grundsätzlich bedarf die Errichtung, wesentliche Umbaumaßnahmen oder die Beseitigung von Gebäuden und bestimmten Anlagen einer Genehmigung durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (entsprechend der örtlichen Lage des Baugrundstücks). Bestimmte Objekte sind jedoch nach Sächsischen Bauordnung (SächsBO) von der Genehmigung freigestellt bzw. verfahrensfrei.
Genehmigungsfreiheit bedeutet lediglich die Freistellung vom bauordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Alle Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen dennoch von den Bauherren beachtet werden. Derartige ergeben sich u.a. aus der SächsBO, deren Durchführungsverordnung, dem allgemeinen BauGB, Fachgesetzen (z.B. Denkmalschutz-, Naturschutzgesetz), Satzungen der Städte und Gemeinden (z.B. Erhaltungssatzung) und den geltenden Bebauungsplänen. Gegebenenfalls sind dafür vor Baubeginn separat Genehmigungen bei den örtlichen Behörden einzuholen.
Technische Anlage | Bauliche Anlage |
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, | Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ und von bis zu 80 m³ für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen, außer im Außenbereich, |
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, | Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich, |
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten, | Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 1 600 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen sowie nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m² Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen, |
Gewächshäuser einschließlich Folientunnel, ausgenommen Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, mit einer Firsthöhe von bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 1 600 m² Brutto-Grundfläche haben, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m² Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen, | |
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, | |
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, | |
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, | |
Gartenlauben in Kleingartenanlagen |
Der Bauantrag muss bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Prinzipiell sind all die Unterlagen zum Bauvorhaben einzureichen, die für eine vollständige Beurteilung durch die Bauaufsichtsbehörden und ggf. einzubeziehender weiterer Behörden notwendig sind. Neben dem Bauherren muss ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Ingenieur alle dazugehörigen Bauvorlagen unterzeichnen. Der Bauvorlageberechtigte schuldet dem Bauherren die genehmigungsfähige Planung. Das heißt, er haftet für nicht beachtete Bauvorschriften und hat entsprechend nachzubessern, wenn die Genehmigung versagt wird.
Die wichtigsten einzureichenden Bauvorlagen: |
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Denkmalschutz
Das sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) liegt in der Hand des Freistaates Sachsen und wird zusammen mit den oberen und unteren Denkmalschutzbehörden erlassen und vollzogen. Die energetische Gebäudesanierung eines Denkmals ist nach §12 des SächsDSchG genehmigungspflichtig. Handelt es sich nach SächsBO um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben (Baurecht), ist dennoch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung notwendig, die bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte) mit Plänen, Fotos, Gutachten, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beantragt werden muss.
Ist ein Bauantrag nach SächsBO nötig, muss keine zusätzliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingeholt werden, da diese Belange bereits innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens betrachtet werden und Teil der Baugenehmigung sind. Die Genehmigungsfähigkeit einer energetischen Sanierung eines Denkmals wird umfassend durch Einschätzung zwischen öffentlichen Belangen (z.B. Schutz von Kulturdenkmälern, Klimaschutz) und schutzwürdiger Eigentümerinteressen beurteilt. Jeder Antrag ist als eine Einzelfallentscheidung zu sehen und die jeweiligen Gegebenheiten (z.B. Wertigkeit des Denkmals oder bautechnische Besonderheiten) werden gegenübergestellt. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt auch für Denkmäler. Bei Beeinträchtigung der Substanz bzw. des Erscheinungsbildes kann bei deren Sanierung von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden. Ein Rechtsanspruch auf Energieeffizienzmaßnahmen ergibt sich daraus für den Bauherren nicht.
Schon vor dem Erwerb eines denkmalgeschützten Gebäudes ist anzuraten, einen Sachverständigen für Denkmalschutz in das Vorhaben einzubeziehen. Sanierungsarbeiten an einem denkmalgeschützten Gebäude sind genehmigungspflichtig. Auskunft dazu gibt die untere Denkmalschutzbehörde. Aus Bundes- und Landesmitteln können Subventionen für komplexe Sanierungen oder Einzelmaßnahmen denkmalgeschützter Gebäude vor dem Baubeginn beantragt werden. Weitere Informationen unter www.revosax.sachsen.de (Sächsisches Denkmalschutzgesetz), www.bauen-wohnen.sachsen.de (Broschüre: Energetische Sanierung von Baudenkmalen) und www.amt24.sachsen.de. |
- Denkmalliste Sachsen Ist mein Gebäude denkmalgeschützt oder liegt es in einem Denkmalschutzgebiet? Schauen Sie in die Denkmaliste
Sonstige Genehmigungen und Pflichten
Abbruchgenehmigung |
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Baumschutzsatzung |
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Bohranzeige für vertikale Erdwärmesonden |
– ist auf Grundlage des Lagerstättengesetzes (LgstG), des Bundesberggesetzes (BbergG) und des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) i.V.m. dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich
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Schachtgenehmigung |
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Wasserrechtliche Genehmigung |
z.B. erforderlich bei:
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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung |
Nähere Information erhalten Sie in der Broschüre „Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.de. |