08.03.2023, Dresden

Antragsfenster der Richtlinie zur nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 offen

Schon gewusst?

Mit der Förderung der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung soll den Städten eine thematisch breit angelegte Unterstützung angeboten werden, damit individuelle Lösungsansätze für unterschiedliche Problemlagen in ausgewählten benachteiligten Stadtquartieren umgesetzt werden können. Eine Antragsstellung ist ausschließlich im Zeitraum vom 27. Februar 2023 bis 31. März 2023 möglich.

Am 27.01.2023 wurde durch das Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung (FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE) für den Förderzeitraum 2021–2027 veröffentlicht. 

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden im Freistaat Sachsen mit zusammenhängenden städtisch geprägten Strukturen mit mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Kreisfreie Städte 70 Prozent und für kreisangehörige Gemeinden 75 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Das vom Stadtrat beziehungsweise Gemeinderat beschlossene GIHK (Gebietsbezogenes integriertes Handlungskonzept) muss bis zum 31. März 2023 bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Gegenstand der Förderung sind u.a. investive Vorhaben, die der Verringerung des CO₂-Ausstoßes in den geförderten Städten und Stadtquartieren dienen wie z.B.:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Bilanz der öffentlich genutzten oder zur öffentlichen Infrastruktur gehörenden Gebäude
  • Nutzung intelligenter Hausanschlussstationen 
  • leitungsgebundene Wärmeversorgungsstrukturen
  • mobile Wärmespeicher
  • Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung regenerativer Energien im Wärmebereich
  • Maßnahmen zur energieeffizienten Wärme- und Kälteversorgung
  • Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter CO₂-Emissionen

Weiterhin können Investive Vorhaben zur Verbesserung der Stadtökologie gefördert werden, wie z.B.:

  • Maßnahmen zur Klimaanpassung, die den Überhitzungstendenzen entgegenwirken und der Beseitigung von Wärmeinseln dienen
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität, zum Beispiel die naturnahe Umgestaltung bestehender Grünflächen oder die Renaturierung von Gewässern
  • Maßnahmen zur Sanierung von öffentlich zugänglichen oder zur öffentlichen Infrastruktur gehörenden Gebäuden unter Verwendung von innovativen und umweltfreundlichen Baustoffen

In gleicher Weise sind investive und nichtinvestive Vorhaben förderfähig, die der wirtschaftlichen und sozialen Belebung der geförderten Städte und Stadtquartiere dienen und deren Lebensqualität für die Einwohnerinnen und Einwohner erhöhen.

Die vollständige Richtlinie sowie die Antragsunterlagen finden Sie hier: 
•    REVOSax Landesrecht Sachsen - FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027
•    Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung - sab.sachsen.de

Die Fördermittel können an Dritte weitergeleitet werden. Da der SAENA im Rahmen ihrer Beratungs- und Netzwerktätigkeit eine Anzahl von geplanten Projekten von Kommunen und Stadtwerken bekannt sind, deren Umsetzung zu einer CO2 Reduktion führen soll, empfehlen wir, auf Grund des Einreichungsdatums 31.03.2023, eine kurzfristige Abstimmung mit den einschlägigen kommunalen Unternehmen (Stadtwerk, Versorger, Wohnungsgesellschaft, etc).