01.04.2022, Dresden

Überblick zum Oster- und Sommerpaket der Bundesregierung

PV-Anlagen und Windenergieanlagen auf Bildcollage mit der Aufschrift Oster- und Sommerpaket

Die Energiewende-Interessierten unter Ihnen haben es vielleicht schon mitbekommen: Am 11.01.2022 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck, eine große energiepolitische Reform angekündigt. Er selbst hat hierfür die informelle Bezeichnung Oster- und Sommerpaket in Anspielung auf den Bearbeitungszeitraum geprägt. Für das Osterpaket gibt es mittlerweile einen Referentenentwurf. Wir wollen Ihnen kurz und bündig einige der wichtigsten Änderungen nahe bringen. Es sei allerdings darauf verwiesen, dass ein Referentenentwurf, wie es der Name schon sagt, nur ein Entwurf ist. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren mit der dann endgültigen Fassung soll aber noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.

Während für das Sommerpaket vorerst nur eine grobe Richtung absehbar ist - insbesondere wird ein 2 %-Flächenziel für Windenergie an Land und eine bundesweite Vereinheitlichung des Artenschutzes anvisiert - gibt uns der Referentenentwurf für das Osterpaket vom 04.03.2022  schon eine sehr detaillierte Vorstellung. Der Referentenentwurf berührt dabei viele verschiedene Gesetze. Folgende Änderungen bestehender Gesetze bzw. neue Gesetze sind anberaumt, welche wir bereits absteigend, beginnend mit dem größten Änderungsumfang, angeordnet haben:

  • Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG),
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG),
  • Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV),
  • Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV),
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • Innovationsausschreibungsverordnung (InnoAusV),
  • KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),
  • Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV),
  • Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV),
  • Anreizregulierungsverordnung (ARegV),
  • Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV),
  • Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und
  • das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 

Demnach entfallen rund 56 Seiten des etwa 260 seitigen Referentenentwurfs auf das neue EnUG und 47 Seiten auf das EEG. Alle folgenden Gesetze (KWKG rund 7 Seiten) erfahren nur kleinere Änderungen. Bemerkt sei, dass natürlich auch kleine Änderungen eine große Wirkung entfalten können.

Wir fassen Ihnen an dieser Stelle nochmal kurz die wichtigsten inhaltlichen Änderungen zusammenfassen:

  • Als neues Ziel sollen bereits im Jahr 2030 80 % des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammen. Dazu werden die Ausbaupfade für PV (ab 2028: 20 GW/a) und Wind (ab 2027: 10 GW/a an Land) massiv angehoben. Ein signifikanter Teil des Solarstromzubaus soll dabei auf Freiflächen erfolgen, ein kleiner Teil in „innovativen Segmenten“ wie Agri-PV, Floating-PV und „Parkplatz-PV“.
     
  • Die Nutzung der erneuerbaren Energien wird zu einem "überragenden öffentlichen Interesse" und dient "der öffentlichen Sicherheit". Damit wird dem Ausbauinteresse zukünftig, beispielsweise in eventuellen Gerichtsverfahren von Windparkbauvorhaben, eine wesentlich höhere Priorität beigemessen werden.
     
  • Zukünftig werden Kommunen noch besser von Ausbauprojekten in ihrer Umgebung durch eine weiterentwickelte finanzielle Beteiligung an der Erzeugung profitieren. Die finanzielle Beteiligung kommt  insbesondere ländliche Regionen zu Gute.
     
  • Der Gesetzgeber hat außerdem die absehbare Speicherproblematik von erneuerbaren Strom erkannt und fördert nun in einer separaten Innovationsausschreibung wasserstoffbasierte Stromspeicherung mit einem steigenden Ausschreibungsvolumen von 400 MW/a in 2023 bis 1000 MW/a in 2028.
     
  • Das künftige Fördersystem wird evaluiert und gegebenenfalls noch angepasst.
     
  • Die Hemmnisse für Windenergie an Land und die Rahmenbedingungen für den Solarausbau werden verbessert.
     
  • Bürgerenergiegesellschaften werden einfacher Projekte umsetzen können, da von ihnen geplante Windenergieprojekte bis 18 MW und Photovoltaikenergieprojekte bis 6 MW ausschreibungsfrei realisiert werden dürfen. Diese Maßnahme hat das Potenzial, die einzelnen Bürger vor Ort von der Energiewende auch finanziell profitieren zu lassen.
     
  • Beim Ausbau der Stromerzeugung mit Biomasse wird sich der Förderfokus auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke konzentrieren. Durch diese Maßnahme können die Kraftwerke mehr zur Flexibilisierung der Erzeugung beitragen. Biogas lässt sich beispielsweise preiswerter speichern, als elektrischer Strom. 

Zum Nachlesen von Details ist der aktuelle Referentenentwurf vom 4. März 2022 beim BMWK verfügbar: BMWK - Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (bmwi.de)

 

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