06.03.2026, Dresden

Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) veröffentlicht: was steht genau drin?

Alte Heizkörper

Nach langer Wartezeit hat die Regierungskoalition am 24.02. ein Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (bisher GEG - Gebäudeenergiegesetz) vorgestellt. Die SAENA stellt Ihnen die wichtigsten Änderungen vor, die darin angedacht sind. Geplant ist eine Erarbeitung erforderlicher Gesetze bis Ostern, damit das Gesetz vor dem 01.07.2026 in Kraft treten kann.

Neben der Umbenennung des Gesetzes sind vor allem die Abschaffung der Paragrafen 71 bis 71p sowie des Paragrafen 72 zentral. Damit würde die pauschale 65%-EE-Vorgabe und auch die Beratungspflicht beim Heizungstausch entfallen.
Der „notwendige Klimaschutz“ soll beim Wegfall der 65%-EE-Pflicht durch eine „Bio-Treppe“ und eine Grüngas- und Grünheizöl-Quote erreicht werden

Was ist eine Bio-Treppe?
Damit ist eine steigende Beimischungspflicht von CO2-neutralen Brennstoffen in Gas- und Ölheizungen gemeint, die neu eingebaut werden. Solch eine Möglichkeit sieht das aktuelle GEG bereits für Bestandsgebäuden vor, mit höheren Beimischungspflichten (15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040). Im neuen GMG soll die Biotreppe ab 01.01.2029 mit 10% starten und einen weiteren Anstieg bis 2040 vorsehen.
Damit soll nun ein Einbau einer Gas- und Ölheizung weiterhin möglich werden und in einem technologieoffenen Katalog gelistet sein, der außerdem weiterhin die Optionen Wärmepumpe, Fernwärme, hybride Heizungsmodelle und Biomasseheizungen enthält. 

Was ist der Unterschied zur Grüngas- und Grünheizöl-Quote?
Die Grüngas- und Grünheizöl-Quote soll für bestehende Öl- und Gasheizungen gelten und Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl verpflichten, klimafreundliche Gase bzw. klimafreundliches Heizöl einzusetzen. Vorgesehen ist ein Anteil von „bis zu einem Prozent in 2028 und dann aufwachsend“. Industrie und Gewerbe sollen von der Quote ausgenommen werden.
Es wird erwartet, dass es für Öl- und Gasheizungen ein wachsendes Angebot an Biobrennstoffen geben wird, um den steigenden Bedarf decken zu können.

Wie passt das GMG zur bestehenden EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024)?
Laut Eckpunktepapier sollen die Vorgaben der EPBD mit dem GMG unter Ausschöpfung möglicher Spielräume eins zu eins umgesetzt werden. 
Zudem möchte sich die Bundesregierung bei der EU-Kommission dafür einsetzen, „die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern.“
Bis zum Inkrafttreten der Neubauanforderungen aus der EPBD (Nullemissionsgebäude ab 2030) soll auch für Neubauten die 65%-Pflicht entfallen. 

Wie sieht der Zusammenhang zur Wärmeplanung aus?
Das Wärmeplanungsgesetz soll zügig novelliert werden Es ist dann keine Kopplung des GMG mit dem Wärmeplanungsgesetz mehr vorgesehen. 
Zentraler Kernpunkt der Novellierung ist eine geplante Vereinfachung der Wärmeplanung für Kommunen unter 15.000 Einwohnern. Für Kommunen über 15.000 Einwohner soll die Datenverarbeitung vereinfacht und die Datenübermittlung beschränkt werden. In Kommunen über 45.000 Einwohner ist bei Fortschreibung der Wärmeplanung auch die Kälteversorgung zu berücksichtigen.

Welche Änderungen sind bei der Fernwärme geplant?
Die Bundesregierung möchte die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (ABVFernwärmeV) ändern und das jährliche voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des Kunden einschränken. Damit sollen die Wärmepreise für Kunden und Mieter fair und transparent sein und die Planungssicherheit für Wärmenetzbetreiber gesichert werden. 
Auch eine „moderate Anpassung“ des Kostenneutralitätsgebots soll umgesetzt werden, damit die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme nicht mehr verhindert wird.
Es soll eine für Fernwärmeanbieter verpflichtende Preistransparenzplattform eingerichtet, die Preisaufsicht gestärkt und eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.
Um die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung der o.g. Maßnahmen zu legen, soll neben den Änderungen in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV ein neues Wärmegesetz verabschiedet werden.

Soll es weiterhin Förderungen geben?
Die Informationen zur Förderung beschränken sich auf die Aussage, dass eine auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) bis mindestens 2029 sichergestellt werden soll. Zu möglichen Änderungen an der Förderung - z.B. zur Einführung einer Einkommensgrenze - wurde noch nicht entschieden.

Hier finden Sie das Eckpunktepapier der Bundesregierung: Eckpunkte_Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf

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